Bayernlandtag
Antragsrecht der Abgeordneten

"Der Landtag wolle beschließen ..."
mit dieser Formel müssen alle Anträge und Abänderungsanträge eingeleitet werden, die sowohl von einzelnen Abgeordneten wie auch von Fraktionen gestellt werden können. Das Antragsrecht ist in der Geschäftsordnung (pdf-Dokument 197 kb) des Bayerischen Landtags geregelt.
Anträge, die nicht in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallende Angelegenheiten betreffen, können vom Präsidenten zurückgewiesen werden. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch beim Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.
Anträge, die den Landtag betreffen, sollen vor der Behandlung in den Ausschüssen im Ältestenrat beraten werden.
Behandlung der Anträge
Anträge, die einen Gesetzentwurf enthalten, nehmen ihren festgelegten Weg
(siehe "Weg der Gesetzgebung").
Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, werden vom Präsidenten dem jeweils federführenden Ausschuss überwiesen. In der Vollversammlung findet über sie in der Regel nur eine Lesung statt.
Einen gewissen Vorrang genießen Dringlichkeitsanträge, deren sofortige Behandlung eine Fraktion oder mindestens 20 Abgeordnete verlangen können, wenn sie eine dringliche Angelegenheit betreffen, die keine Gesetzesvorlage enthält. Wird der Antrag während einer Vollsitzung eingereicht, muß sie der Präsident sofort auf die Tagesordnung setzen. Das Plenum kann ihn dann zur Weiterberatung an die Ausschüsse überweisen. Bei Zweifeln über die Dringlichkeit entscheidet der Ältestenrat.
Vertagungen von Dringlichkeitsanträgen sind nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten zulässig.
Wiedereinbringung von Anträgen
Hat der Landtag einen Antrag abgelehnt, kann ein neuer Antrag zum gleichen Gegenstand mit gleichem Inhalt während der gleichen Landtagsperiode nur auf Verlangen der Mehrheit des Landtags oder nach Ablauf eines Jahres wieder eingebracht werden.
Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses verlangt, durch den ein Antrag angenommen wurde, ist vor Ablauf eines Jahres nicht zulässig.