Bayerischer Landtag


Der Parlamentarische Weg der Gesetzgebung


Weg der Gesetzgebung




Gesetzesinitiative

Die Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtags, vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung oder vom Volk (Volksbegehren) eingebracht werden (Art. 71 u. 74 BV).


Behandlung im Landtag

Alle Gesetzesvorlagen werden beim Präsidenten des Landtags eingereicht und in zwei Lesungen behandelt, wenn nicht eine dritte Lesung beantragt wird. Zu den Lesungen sind die Gesetzesvorlagen auf die Tagesordnung des Landtags zu setzen.


Erste Lesung

In der Ersten Lesung werden nur die Grundsätze der Vorlage besprochen. Abänderungsanträge können dabei nicht gestellt werden. Verfällt die Gesetzesvorlage nicht der Ablehnung, so weist der Landtag sie dem federführenden Ausschuß zur Weiterbehandlung zu.


Die Ausschüsse

Die Ausschüsse beraten unter der Regie des federführenden Ausschusses ausführlich über die Gesetzesvorlage und fassen einen Beschluß, der als "Beschlußempfehlung" an die Vollversammlung geht.


Zweite Lesung

Die Zweite Lesung beginnt frühestens am vierten Tag nach Verteilung der Beschlußempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses. In der Regel findet eine allgemeine Aussprache statt. Eine Einzelberatung aller Vorschriften des Gesetzentwurfs oder eine Einzelabstimmung erfolgt nur, wenn dies von einem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion verlangt wird. Bis zum Schluß der Zweiten Lesung können Anträge auf Änderung des Gesetzentwurfs gestellt werden.


Dritte Lesung

Dritte Lesung erfolgt nur auf besonderen Antrag. Grundlage sind die Beschlüsse der Zweiten Lesung.


Schlußabstimmung

Nach Beendigung der Lesungen wird über die Annahme - unverändert bzw. in der in den Ausschüssen oder noch in der Vollversammlung abgeänderten Fassung - oder Ablehnung der Gesetzesvorlage abgestimmt.


Bekanntmachung und Inkrafttreten

Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze werden dem Ministerpräsidenten zugeleitet, der sie unterzeichnet und binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichen läßt. In jedem Gesetz muß der Tag bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt (Art. 76 BV).