Die neuen Minijobs





Seit dem 1. April sind die Neuregelungen zu den Mini-Jobs wirksam, mit denen die SPD-geführte Bundesregierung zusätzliche Impulse für mehr Beschäftigung in Deutschland schafft. Bereits am 1. Januar 2003 ist die tiefgreifendste Arbeitsmarktreform in Kraft treten, die Deutschland je gesehen hat. Gewinner dieser Reform sind vor allem die Arbeitssuchenden in unserem Land. Die Bundesregierung hat ihr Versprechen eingelöst: Wenige Monate nach der Bundestagswahl wird das Hartz-Konzept Realität. Mit dieser weitreichenden Reform brechen wir alte Verkrustungen auf und bringen Bewegung in den Arbeitsmarkt.

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Die Neuregelungen für geringfügige Beschäftigungen und ihre Auswirkungen am Arbeitsmarkt (Juli 2003) als PDF-Dokument herunterladen



Die Regelungen in der Übersicht



Für alle Mini-Jobs gilt:

Die Geringfügigkeitsgrenze wird für Beschäftigte einheitlich von 325 Euro auf 400 Euro brutto steuer- und abgabefrei angehoben. Auf diese Weise werden die Anmeldung zur Sozialversicherung und der Einzug der Pauschale (Steuern und Beiträge) entbürokratisiert.
Die Zuständigkeit liegt bei der zentralen Einzugsstelle in Cottbus (Land Brandenburg), die am 1. April ihre Arbeit offiziell aufgenommen hat.
Für ArbeitnehmerInnen bleiben die Mini-Jobs von Abgaben befreit. Eine Freistellungserklärung des Finanzamtes ist jetzt nicht mehr erforderlich.



Mini-Jobs in privaten Haushalten:

Für haushaltsnahe Mini-Jobs gilt eine besondere Regelung: Alle privaten Haushalte zahlen pauschal 12 Prozent Sozialversicherungsbeiträge und Steuern (Rentenversicherung und Krankenversicherung 5 Prozent und Steuern 2 Prozent).
Die bisherige Grenze von 15 Stunden fällt weg. Die privaten Haushalte erhalten eine steuerliche Förderung für Haushaltsdienstleistungen durch den Abzug von der Steuerschuld: bis zu 10 Prozent der Aufwendungen für Minijobs – höchstens 510 € im Jahr.
Mini-Jobs im gewerblichen Bereich:

Gewerbliche Arbeitgeber zahlen seit dem 1. April pauschal 25 Prozent Sozialversicherungsbeiträge und Steuern (Rentenversicherung 11 Prozent, Krankenversicherung 11 Prozent und Steuern 2 Prozent – inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).
Für alle ArbeitnehmerInnen gibt es die Möglichkeit, die Beiträge zur Rentenversicherung auf den vollen Satz aufzustocken.



Gleitzonen-Jobs:

An den Mini-Job bis zu 400 € schließt sich ein „Gleitzonenjob“ von 400 € bis 800 € an. Ab 400,01 € besteht die Versicherungspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung.
In dieser Zone (Progressionszone) zahlt der Arbeitgeber die regulären Beiträge zur Sozialversicherung, während die ArbeitnehmerInnen-Beiträge zur Sozialversicherung linear bis zur 800€ Grenze langsam steigen. Die Gleitzone erleichtert damit die Möglichkeit, in reguläre Beschäftigungsverhältnisse zu gelangen.



Mini-Jobs als Neben-Job:

Eine Nebenbeschäftigung bis 400 € neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bleibt für ArbeitnehmerInnen abgabefrei.
Die Nebenbeschäftigung kann nicht beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt werden.
Das Gesetz zur Scheinselbstständigkeit wird nicht abgeschafft. Die grundsätzliche Versicherungspflicht nach den üblichen Kriterien bleibt erhalten. Gestrichen wird lediglich die Regelung, nach der bei Vorliegen bestimmter Kriterien automatisch von der Scheinselbstständigkeit ausgegangen werden muss (Vermutungsregelung).

Das Brückengeld für ältere ArbeitnehmerInnen entfällt.



Weitere Neuregelungen :

Seit dem 1. April sind auch im Jugendschutzgesetz, Waffengesetz, Öko-Landbaugesetz und Arzneimittelgesetz neue Regelungen in Kraft getreten. Mehr zu den Neuregelungen



Weitere Informationen im Internet:

Bundesknappschaft: http://www.minijob-zentrale.de/

Service-Center
Bundesknappschaft - Minijob-Zentrale - 45115 Essen
Tel.: 08000-200504 (Montag bis Freitag 7.00-19.00 Uhr)

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