Freistaat Bayern


Ergebnisse der Landtagswahlen 2003



Wahlergebnis der Landtagswahl vom 21. September 2003





Sitzverteilung im Landtag (180 Sitze)







Sitzverteilung aufgrund der Landtagswahl vom 21.September 2003 nach Regierungsbezirken und Parteien

Wahlkreis Zahl der zu
vergebenden Sitze
davon
CSU SPD BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
insg. Stkr. Wkr. insg. Stkr. Wkr. insg. Stkr. Wkr. insg. Stkr. Wkr.
Oberbayern 57  29 28  38 29  9 13 13  - 6
Niederbayern 18 14  - 1 - 1
Oberpfalz 17 9 12  3 - 1 - 1
Oberfranken 17  11 9 2 5 5 1 - 1
Mittelfranken 25  13  12  16  13  - 2 - 2
Unterfranken 20  10  10  14 10  4 - 2 - 2
Schwaben 26  13 13 19 13  6 - 2 - 2

Bayern
180 92  88 124 92 32 41  - 41  15 - 15

Mehr Informationen sind beim Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung verfügbar.



Online-Version des Lüthke-Handbuches
Online-Version des Lüthke-Handbuches mit allen Abgeordneten und Nachrückern (PDF 4,43 MB)


Weitere Informationen in Kurzübersicht zur Landtagswahl




Wie wird der Landtag gewählt?

Der Landtag besteht aus den Abgeordneten des bayerischen Volkes. Sie sind Vertreter des Volkes und nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. Eine echte Wahl ist nur in einer wirklichen Demokratie denkbar. Mit ihr wird dem Abgeordneten ein Mandat für die Dauer einer Legislaturperiode übertragen. Wahlfreiheit kann nur in einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung bestehen. Alle Parteien und politischen Gruppierungen haben hier die Möglichkeit, sich der Wahl durch den Bürger zu stellen. Der Stimmberechtigte hat die Freiheit, zur Wahl zu gehen oder nicht, er hat die Freiheit, sich für diese oder jene Partei zu entscheiden, und er hat die Freiheit, seine Stimme ungültig abzugeben. Nur im Zusammenhang mit dem Wahlgeheimnis ist eine freie Ausübung der Wahl möglich. Gemäß Art. 14 BV werden die Abgeordneten in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen wahlberechtigten Staatsbürgern gewählt. In Bayern kann der Wähler bei der Landtagswahl zwei Stimmen abgeben. Dadurch ist das Persönlichkeitswahlrecht sehr stark ausgeprägt, weil direkt nur Personen gewählt werden und nicht Parteien.

Mit der Erststimme ist in einer Direktwahl der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen in einem Stimmkreis erringen konnte (Mehrheitswahl).

Mit der Zweitstimme wird der Bewerber der Wahlkreisliste gewählt. Die Zahl aller Stimmen eines Bewerbers bestimmt seinen Platz in der Reihenfolge der Bewerber auf der Wahlkreisliste. Dabei werden zu den Zweitstimmen eins Bewerbers auch seine Erststimmen addiert, wenn er einen eigenen Stimmkreis hat. Diese Zweitstimme zählt zusammen mit der Erststimme auch bei der Sitzverteilung für die jeweilige Partei mit, weil hier die Gesamtstimmen ausschlaggebend sind (Verhältniswahl). Von den 180 zu wählenden Abgeordneten werden so 92 direkt und 88 über die Listen gewählt.



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