Bayerischer Landtag


Kontrollrecht der Abgeordneten





Das Parlament ist nicht nur Gesetzgeber, es ist auch das wachsame Auge über die Vollzugsorgane: die Staatsregierung und die Verwaltung. Wer kontrollieren will, braucht Informationen, wer sich informieren will, muß fragen. Die Möglichkeit dazu bietet dem Landtag das Fragerecht, dessen Modalitäten die Geschäftsordnung in allen Einzelheiten festlegt:



Mündliche Anfragen (§ 73, 74 der Geschäftsordnung)

können im Rahmen einer eigenen Fragestunde an die Staatsregierung gerichtet werden, die sie unmittelbar beantwortet. Jeder Abgeordnete ist berechtigt, eine Mündliche Anfrage an die Staatsregierung zu stellen, jedoch muß diese zuvor schriftlich beim Landtagsamt eingereicht werden. Zu Beginn der Sitzungsfolge werden die Anfragen an alle Abgeordneten verteilt.

Die Fragen sind nur für Angelegenheiten zulässig, für die die Staatsregierung unmittelbar und mittelbar verantwortlich ist. Dem Fragesteller steht nach Beantwortung seiner Anfrage noch eine Zusatzfrage zu. Anschließend können alle Abgeordneten weitere Zusatzfragen stellen.



Schriftliche Anfragen (§ 76 der Geschäftsordnung)

Jeder Abgeordnete hat das Recht, beim Landtag Anfragen einzureichen, die er schriftlich beantwortet wünscht. Diese Anfragen müssen sich ebenfalls auf Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, beschränken und knapp und sachlich gehalten sein. Die Anfragen werden vom Präsidenten der Staatsregierung zur schriftlichen Beantwortung zugeleitet.

Ist die Antwort der Staatsregierung nicht binnen vier Wochen beim Landtag eingegangen, so steht es dem Fragesteller frei, sie entweder durch den Präsidenten monieren zu lassen oder die Anfrage in der nächsten Fragestunde öffentlich an die Staatsregierung zu stellen.



Interpellation (§ 69-72 der Geschäftsordnung)

Die Große Öffentliche Anfrage, auch Interpellation genannt, dient dazu, von der Staatsregierung erschöpfende Auskunft über besonders wichtige Angelegenheiten zu erhalten. Eine Interpellation kann nur von einer Fraktion oder mindestens 20 Abgeordneten in schriftlicher Form eingebracht werden; eine kurz gefaßte schriftliche Begründung ist zulässig.

Interpellationen müssen vom Präsidenten der Staatsregierung unverzüglich zugeleitet werden. Nach der Beantwortung der Interpellation durch die Staatsregierung wird die Antwort den Fraktionen und Interpellanten zugeleitet. Falls diese es wünschen, wird die Interpellation im Plenum oder in dem für den Sachkomplex zuständigen Ausschuss behandelt.

An die Beantwortung schließt sich eine Aussprache an, wenn sie von einer Fraktion oder 20 Abgeordneten verlangt wird. Sachanträge können bei dieser Besprechung nicht gestellt werden. Durch Beschluß des Ältestenrats kann eine Interpellation auch den Ausschüssen zur Behandlung zugewiesen werden.



Aktuelle Stunde (§ 75 der Geschäftsordnung)

Zu aktuellen Themen, die von allgemeinem Interesse sind und in die Kompetenz des Landtags fallen, können die Fraktionen nacheinander abwechselnd eine Aussprache im Landtagsplenum fordern, die aber auf eine Stunde und nur ein Thema beschränkt ist. Jeder Redner darf dabei nur einmal und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Auf Wunsch einer Fraktion kann einer ihrer Redner innerhalb der auf die Fraktionen entfallenden Redezeit zehn Minuten sprechen. Die von Mitgliedern der Staatsregierung in Anspruch genommene Redezeit ist zeitlich nicht begrenzt und wird der Gesamtredezeit der Abgeordneten nicht angerechnet.

Das Thema der Aktuellen Stunde ist spätestens 24 Stunden vor Beginn der nächsten Vollsitzung beim Landtag schriftlich einzureichen.